• Wiesel & Jantkowiak
    Anwaltsgesellschaft

Fachgebiete

Für unsere deutschsprachige Mandanten sind wir hauptsächlich auf den folgenden Gebieten tätig:

        

  • Verkehrsrecht & Transportrecht:

Im Verkehrsrecht sind wir in allen Fragen rund um den Straßenverkehr tätig. Dabei bildet das Verkehrsunfallrecht im grenzüberschreitenden Verkehr (Unfallregulierung und Verkehrsstrafrecht)) einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Mit den Besonderheiten des französischen Gesetzes vom 08.07.1985, allgemein genannt Loi Badinter, vollkommen vertraut, verfügen wir über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Unfallgegnern, Versicherung und Sachverständigen, so dass wir Ihre Interessen nötigenfalls mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten kann. Wir beraten und vertreten im Verkehrsrecht unter anderem bei folgenden Themen: Verkehrsunfall und Verkehrsstrafrecht, Haftung und Haftungsteilung, Schadengutachten, Beweissicherungsverfahren, Reparaturkosten, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Totalschaden oder Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Auch in der Frage der Regresse der Krankenkassen und Sozialleistungsträger habe ich eine besondere Kompetenz erworben.

                                

Wir kümmern uns auch üblicherweise um deutscprachige Mandanten bezüglich der oft ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgungen in Sachen LKW-Lenkzeitenüberschreitungen bzw. Nichteinhaltung von Ruhepausen. Unsere Kanzlei kann dafür vor allen Strafgerichte in Frankreich einspringen (sog. Tribunal Correctionnel oder Tribunal de Police). Wir können auch gerne in einem ersten Schritt eine Beratung zu diesen Fragen abgeben, oder ggf. gegen einen Strafbefehl (sog. "Ordonnance pénale") Einspruch einreichen, damit es zu einer Verhandlung kommt.

        

                                

  • Eintreibung von Forderungen und Zwangvollstreckungsrecht:

Einen weiteren Schwerpunkt bildet als besonderer Teil der Eintreibung von Forderungen (Inkassomandate), das Zwangsvollstreckungsrecht, also die Realisierung in Frankreich von Ansprüchen, die in Deutschland oder anderen Ländern tituliert sind. (Urteile, Vollstreckungsbescheide, vor Gericht abgeschlossene Vergleiche, vollstreckbare notarielle Urkunden und gerichtliche Beschlüsse).


Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen einer Geldforderung erfolgen in Frankreich hauptsächlich durch den Gerichtsvollzieher (in franz. Huissier de Justice). 


Der Huissier de Justice, der freiberuflich tätig ist, führt zwar die Zwangsvollstreckung in eigener Verantwortun durch, aber es muss zuerst ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Danach zeigt sich die vertrauensvolle Kooperation zwischen Huissier und Anwalt meistens als unentbehrlich.

        

        

  • Immobilienrecht

Unsere Kanzlei ist sowohl für deutsche als franz. Mandanten im Immobilienrecht tätig: Mietrechtstreitikeiten (Eintreibung von unbezahlten Mieten und Nebenkosten, bzw. Räumungsklagen), aber auch Verteidigung von Mietern, Nachbarschaftsstreitigkeiten, usw.

        

Auch die "Copropriété" (Gesetz des 10 Jul. 1965) also Wohnungsanlagen, ist ein Schwerpunkt der Kanzlei: 

Streitigkeiten zwischen Syndic (Hausverwalter) und Wohnungseigentümer, Nebenkostenkonflikte, Bestreitungen von Gemeinschaftversammlungsentscheidungen (Contestation d'assemblées générales de copropriétés), usw. 

        

Wir übernehmen Auch gerne Ihre Baurechtlichen Beratungen und Streitigkeiten: Probleme bei An- u. Verkauf von Immobilien in Frankreich, Baumängel bei Neu- oder Umbau, u.a. für deutsche Bauunternehmen (Einreichung oder Verteidigung im Beweissicherungsverfahren, Beistehung bei Gutachterversammlungen, Bauurechtliche Grundklagen).

        

  •  Familienrecht:       

Im Familienrecht (von der Heirat bis zur Trennung oder Scheidung) führt die Kanzlei bei Bedarf die notwendigen Rechtsstreitigkeiten, wobei die schwierigste Frage oft ist, ob für Ansprüche auf KindesunterhaltTrennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt deutsches oder französisches Recht Anwendung finden muss, da auch hier die Unterschiede trotz E.G. Regelung und internationaler Abkommen leicht zu Verstimmungen führen können.

Wie in französischen Verfahren üblich, versucht Me Wiesel zunächst, die strittigen Probleme im Zusammenhang mit Ehe, Trennung und Scheidung, Unterhaltsauseinandersetzung und Vermögensauseinandersetzung sowie Sorgerecht und Umgangsrecht durch  vertrauliche Verhandlungen mit den gegnerischen Kollegen einer gütlichen Regelung zuzuführen. 
Führt dies zu keinem Erfolg, verfolgt er die Interessen seiner Mandanten mit allem Nachdruck vor Gericht.
In den Bereichen Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung kann er die Interessen seiner Mandanten selbstverständlich auch gegenüber französischen Behörden wahrnehmen.

        

  • Arbeitsrecht

Von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet das Arbeitsrecht im grenzüberschreitenden Verhältnis zahlreiche Fallstricke, die sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu erheblichen Rechtsnachteilen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen können. 
So kann beispielsweise der Arbeitsvertrag nicht beliebig befristet werden, Fristen müssen eingehalten werden, und die Regelung der Kündigungsmöglichkeiten im französischen 
Arbeitsrecht unterscheidet sich deutlich vom deutschen Kündigungsschutz. Sowohl von Seiten des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers ist die anwaltliche Beratung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages aber noch mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dringend anzuraten.

        

  • Privatinsolvenz


Ist die Sache so einfach?
Die Bestätigung durch den deutschen BGH der direkten Anwendbarkeit in der BRD der E.U. Richtlinie 1346/2000 vom 29.03.2000 hat in der Bundesrepublik immense Hoffnungen erweckt, die zuerst zu einer Überzahl von Kommentaren auf dem „Net“, danach auch zur Gründung einer Vielfalt von Vermittlungsbüros geführt, die deutschen Verschuldeten unter dem Vorwand „Hilfe für eine Niederlassung in Elsass-Mosell „ schnell, einfach und billig Restschuldbefreiung vorgaukelten.
Es trifft zu, dass es aus den Wirren der elsässischen Geschichte dazu kam, dass die Kaiserliche Konkursverordnung vom 10.02.1879, die zahlungsunfähige Privatpersonen und Kaufleute gleichbehandelte, hier gewissermaßen weiter anwendbar ist. Dies führt dazu, dass Heute unter Anwendung von L 670-1 des französischen Handelsgesetzbuch Sanierungsverfahren und Vergleich oder Konkursverfahren auf Privatpersonen angewandt werden können, wenn diese weder Kaufleute, noch Handwerker, Landwirte oder Freiberuflich tätige sind (wobei Letztere sich auf das Gesetz vom 26.07.2005 berufen können)

Die Resonanz der Entscheidung des BGH war enorm, insbesondere wahrscheinlich weil sie zu einem Zeitpunkt kam, in der die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Einiger sich anhäuften, sei es wegen der Immobilienkrise generell oder weil man sich in den „Neuen Bundesländer“ spekulativ überschuldet hatte, oder unvorsichtigerweise für extrem hohe Beträge als Kaution gestellt hatte.

Sehr bald rühmte ein neuer Typ von  Reiseorganisatoren die Vorteile des Grenzgebietes Elsass, dieses neue Eldorado der „Restschuldbefreiung“ und der problemlosen „Schuldenwäsche..“

Der Insolvenztourismus war geboren…
Zwar kennt das deutsche Recht auch die Verbraucherinsolvenz, aber mit einer Verfahrensdauer von fast 7 Jahren, und davon 6 als Wohlverhaltensperiode, während der der Verschuldete sich unter enger Aufsicht befindet.
Hier erscheint natürlich die verkürzte Dauer des vereinfachten französischen Verfahrens, das in 18, höchstens 24 Monaten abgeschlossen sein sollte, als besonders reizvoll.
Sehr schnell wurde also die Landesgerichte Metz, Sarreguemines, Thionville , Saverne, Strasbourg , Colmar und Mulhouse von Anträgen deutscher Staatsangehörigen fast überflutet, die dann auch Ihre Zahlungsunfähigkeit durch beachtliche Schulden belegten, und als Beweis Ihres Wohnsitzes im Elsass, Mietverträge für Einzelzimmer oder Kleinwohnungen vorzeigten, mitbRechnungen für Wasser, Strom und Gas, deren Geringfügigkeit vielleicht auf extrem sparsames Leben zeigten, wahrscheinlich jedoch eher auf eine symbolische Benützung….

Unter der Kontrolle der Oberlandesgerichte Colmar und Metz haben jedoch die Gerichte sehr schnell eine energische Rechtsprechung ausgearbeitet, die wohl das exakte „Pendant“ der Leichtfertigkeit einiger Anträge darstellt!

So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht (Cour d’Appel - 1A 04/053364 vom 29.03.2005),

Es erscheint unbestreitbar, dass die Eheleute S ihr Domizil zum Schein nach Weissenbourg nur verlegt haben, um deutsche Kollektivverfahren zu vermeiden…

Sie erhoffen sich von den französischen Gerichten eine Entscheidung die Ihre Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Tätigkeit und ihre Gläubiger, die alle in der BRD sind, lösen würde.

Die Verlegung des Wohnsitzes, wie sie angemeldet wurde, entspricht nicht den Anforderungen des § 103 des französischen Zivilgesetzbuches – Code Civil, der vorsieht, dass dort die Hauptniederlassung  erfolgen soll.

Die Eheleute S. beabsichtigen jedoch etwas ganz Anderes, und wollen sich nur der deutschen Gerichtsbarkeit entziehen.

Die Bedingung der Ansässigkeit in einem der 3 Departements, wie sie nach § L628- des Code de Commerce (Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist, ist also nicht erfüllt. Auch die Bedingung der Redlichkeit ist nicht erfüllt.
Es ist offenkundig dass sich der Interessenschwerpunkt der Eheleute S, im Sinne von § 1346 der E.U.- Verordnung vom 29.05.2000 in Deutschland befindet.

Das Straßburger Gericht hat also mit Recht den Antrag der Eheleute S auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit in Frankreich abgewiesen.
Die Berufung ist also nicht nur unbegründet, sondern stellt einen Rechtsmissbrauch da, für den jeder Ehepartner zu einer Geldstrafe von 500 € auf der Basis von § 559 des Code de Procédure Civile (Zivilprozessordnung) verurteilt wird..

Im gleichen Sinn entschied auch das Landesgericht THIONVILLE am 13.08.2007 unter Aktenzeichen F1 06/332


                                Erstens übt der Antragsteller seinen Beruf als angestellter Zahnarzt in der Praxis seiner Gattin in
                                der BRD weiter aus: nichts deutet darauf hin, dass er in Frankreich einen Arbeitsplatz sucht
                                Zweitens besitzt er in Frankreich absolut nichts; Die Aufstellung seiner Gläubiger lässt jedoch                                 erkennen dass nur „deutsche“, erhebliche Schulden bestehen
                                Drittens wohnen seine Ehefrau, von der er jedoch scheinbar getrennt ist, und seine Kinder  weiter                                 in der BRD.
                                Viertens muss festgestellt werden, dass nichts erklärt, auch wenn er in YUTZ eine Wohnung hat                                 und in SIERCK les Bains ein Bankkonto eröffnet hat, welches Interesse an einer Niederlassung in                                 Thionville er haben könnte, wo er doch nur sehr schlecht französisch spricht, und mehr als 3                                 Stunden Fahrzeit braucht um sich zu seiner Arbeit zu begeben.
                                Zusammenfassend kann nach Überprüfung seiner beruflichen, familiären und wirtschaftlichen Lage                                 und seines Wohnsitzes der Antragsteller nicht glaubhaft behaupten, sein wirtschaftlicher                                 Schwerpunkt, als der Ort wo er effektiv und üblicherweise seine Interessen, in für Drittpersonen                                 überprüfbarer Weise verwaltet, würde sich in  Frankreich befinden.
                                Es muss also entschieden werden, dass nur ein ausländisches Gericht zuständig wäre..
                                Am 31.10.2006 hatte das Berufungsgericht Colmar die Bestätigung der Abweisung eines Antrages                                 wie folgt begründet:
                                Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger
                                Bevor also überprüft werden kann, ob die allgemeinen Bedingungen aus § L 670 des Code de                                 commerce erfüllt sind, muss überprüft werden, ob der Antrag den Bedingungen von § 3 der E.U.-                                 Verordnung 1346/2000 entspricht, nach denen für die Eröffnung eines                                 Zahlungsunfähigkeitsverfahren nur die Gerichte des Landes zuständig sind, wo sich der                                 Interessenschwerpunkt des Verschuldeten befindet, wobei aus der Präambel der Verordnung                                 hervorgeht, dass der Interessenschwerpunkt dem Ort entsprechen muss, wo der Schuldner, für                                 Drittpersonen offenkundig und überprüfbar, üblicherweise seine Geschäfte verwaltet.“
                                Unter Anwendung der gleichen Begründung hat dieses Berufungsgericht auch am 23.10.2007 eine                                 Entscheidung des Straßburger Gerichtes  vom 22.01.2007bestätigt, wobei hier bemerkenswert war,                                 dass der Schuldner von einem Gläubiger auf Konkurs verklagt worden war, und dem Antrag                                 zusprechen wollte:
                                Hier hieß es dann:
                                Herr ….ehemaliger Rechtsanwalt in der BRD hat seinen Wohnsitz erst  „vor kurzer Zeit“ nach                                 Frankreich verlegt( De Facto nachweislich….17 Monate vor dem Antrag, bzw. der Klage !)
                                Die Tatsache, dass ein Wohnsitz in Strassburg belegt wird, insbesondere seit einer kurzen                                 Zeitspanne, beweist nicht, dass die Absicht vorliegt den Interessenschwerpunkt effektiv und                                 dauerhaft nach Frankreich zu verlegen..
                                Auch betrifft das Passiva nur deutsche Gläubiger, und der Verschuldete besitzt in Deutschland eine                                 Immobilie, auch wenn dessen Ertrag gepfändet ist, und nur einen sehr geringen Teil der Schulden                                 tilgt..
                                Mit Recht hat also der erste Richter festgehalten, dass der Hauptinteressenschwerpunkt des                                 Herrn…sich weiter in der BRD befindet, und den Antrag abgewiesen…
                                Dieser Entscheidung kann nicht zugesprochen werden:
                                Hier stellt der französische Richter Anforderungen, die weit über die Bedingungen der E.U.                                 Verordnung hinausgehen.

                                a) Weder die Verordnung noch deren Präambel setzen eine Mindestfrist für die                                 Niederlassungsdauer

                                b) Die Tatsache, dass der Verschuldete in der BRD noch formal Besitzer einer Immobilie ist, hat                                 keinen Einfluss auf dieZuständigkeit: die einzige Auswirkung sollte die sein, dass das verkürzte                                 Verfahren des französischen Rechtes nicht Anwendung finden kann, dass heißt dass der                                 Abschluss des Verfahrens sich auf Monate, eventuell sogar Jahre hinausverzögern kann:

                                Dadurch verliert das französische Verfahren zwar seinen Reiz, aber nicht der Richter seine                                 Zuständigkeit!

                                c) Dass Gleiche gilt für Vollstreckungsmaßnahmen im Ursprungsland:

                                Hatte der „E.U Gesetzgeber“ diese Vollstreckungsmaßnahmen als Kriterium betrachten wollen,                                 hätte er geschrieben dass die Gerichte des Landes zuständig sind, wo die ersten                                 Vollstreckungsmaßnahmen unternommen oder durchgeführt wurden.

                                Sichtbar war dies nicht seine Absicht!
                                Die Jurisprudenz geht davon aus, dass die notorische zahlungsunfähigkeit- insolvabilité notoire-                                 insbesondere durch erfolglose Zwangsvollstreckungsmassnahmen  bewiesen wird.
                                Aber dies ist eine der Grundbedingungen, und keine Frage der Zuständigkei

                                d) Das Berufungsgericht glaubt feststellen zu können, dass der Interessenschwerpunkt weiter in                                 der BRD liegt, weil sich die Gläubiger dort befinden.

                                Auch dies scheint eine schwerwiegend ausgeweitete Auslegung darzustellen:
                                Das Präambel definiert den Schwerpunkt als den Ort wo die Geschäfte( im weiten Sinne) verwaltet                                 werden, und nicht nur das Aktiva!
                                Jede andere Auslegung würde ja dazu führen, dass der Verschuldete gezwungen wäre, auch                                 zusätzlich in Elsass-Mosel noch eine starke Verschuldung zu „fabrizieren“ bevor er den Antrag                                 stellt, was doch kaum im Sinne der Allgemeinheit sein kann….
                                Es muss doch leider ganz einfach daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass für die                                 Gerichte in Elsass-Mosel, und insbesondere die Oberlandesgerichte METZ und COLMAR diese                                 „Touristen“ keine gerngesehene Gäste sind, und dass sie sich nicht scheuen, jedes, auch extremes                                 Argument zu benützen, um ihnen den Weg zu der Restschuldbefreiung zu erschweren, da sie trotz                                 europäischer Gleichstellung deren Anträge prinzipiell als Rechtsmissbrauch betrachten.
                                Bevor man sich also aus diesem Grund zu einer Umsiedlung entscheidet, sollte sorgfältig geprüft                                 werden,
                                a)   ob effektiv keine Immobilie mehr vorhanden ist, da sonst keine Garantie besteht, dass das                                 Verfahren nicht mehrere Jahre dauert.

                                b)   ob man in der Lage sein wird, diese erschwerte Bedingungen zu erfüllen, da sonst die nicht                                 unerheblichen Kosten

                                -    eines Domizils in Frankreich,

                                -   des Aufgebens jedes Berufes und gewerblicher Tätigkeit in Deutschland

                                -   der Übersetzung sämtlicher Unterlagen

                                -   und das doch nicht unerhebliche Anwaltshonorar vollkommen vergeblich die doch schon                                     schwierige Situation verschlimmern werden.