• Wiesel & Jantkowiak
    Anwaltsgesellschaft

Unsere Honorare

Anders als in anderen europäischen Ländern gibt es in Frankreich kein Barem und keine Tabellen fürAnwaltshonorare.

Diese werden auch von der gegnerischen Partei nicht übernommen!

Vor gewissen Gerichten ist es zwar möglich, der unterlegenen Partei gewisse Kosten und Gebühren in Rechnung zu stellen, aber auch diese müssen zuerst vom Mandanten bezahlt werden, bevor er Rückerstattung vom Gegner verlangen kann.

Die Tatsache, dass weder Barem noch Tabelle bestehen, wobei es den Kammern sogar ausdrücklich verboten ist, sei es auch nur Richtlinien auszuarbeiten, führt dazu, dass prinzipiell Anwalt und Mandant sich über die Höhe des Honorars einigen müssen, und zwar im Rahmen dessen, was von § 10 des Gesetzes vom 31.12.1971 vorgesehen wurde:

…Besteht keine schriftliche Vereinbahrung zwischen Anwalt und Mandant, so werden die Honorare nach den Gebräuchen festgesetzt, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Mandanten, der Schwierigkeit der Sache, den vom Anwalt erbrachten Auslagen, seiner Notorietät und der von ihm erbrachten Leistungen…

Um jedes Missverständnis zu vermeiden, bemühe ich mich vor jeder Tätigkeit eine solche Honorarvereinbahrung abzuschließen.

Das Honorar wird die Schwierigkeit der Sache, aber auch deren Dringlichkeit berücksichtigen.

Im Allgemeinen wird um Leistung von Vorschüssen, je nach Ablauf der Sache, gebeten.

Als üblichen Satz werden220 €  pro Stunde berechnet, wobei daran erinnert werden muss, dass  die Anwaltsrechnung der Mehrwertsteuer unterliegt, und zwar mit 19,6%.

Berechnet wird pro 20 Minuten.

 

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

Für besondere Angelegenheiten kann auch ein Grundhonorar festgelegt werden, dass dann mit einem Erfolgshonorar vervollständigt wird, dessen Höhe oder Modalitäten vorher schriftlich festgelegt werden müssen.

Unter nachfolgendem „Link“ finden Sie Beispiele von Honorarvereinbahrungen (in französischer Sprache), die nach Bedarf natürlich auch in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt werden können:

Es werden zusätzlich zum Bearbeitungshonorar auch Pauschalkosten von        150 € + MwSt        für die Eröffnung einer Akte in Rechnung gestellt;

Die Anderen Unkosten und Auslagen werden nach Beleg berechnet.

Vor dem Ablegen der Akte steht dem Mandanten eine detaillierte Abrechnung zu.

        

Sollte trotz aller Sorgfalt und Dialog eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Honorarrechnung auftreten, so würde diese, dem Gesetz entsprechend, vom Vorsitzenden der Straßburger Anwaltskammer in erster Instanz geregelt werden:

        

Madame, Monsieur le Bâtonnier de l’Ordre des Avocats

3, quai Jacques Sturm

67000 STRASBOURG

03 88 37 12 66

(Wobei Beanstandungen nur schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein

anerkannt werden können)